Kabel und Leitungen, die dauerhaft in Bauwerken installiert werden, fallen ab 10. Juni 2016 unter die europäische Bauproduktenverordnung (BauPVo). Sie werden ihrem Brandverhalten nach in einheitliche europäische Brandklassen eingeordnet. Mit der EFG-GRUPPE sind Sie jederzeit auf der sicheren Seite. Wir sagen Ihnen, was Sie jetzt wissen müssen.

Zum Hintergrund: Anforderungen an Kabel und Leitungen sind in der harmonisierten Norm hEN 50575:2014, „Starkstromkabel und -leitungen, Steuer- und Kommunikationskabel – Kabel und Leitungen für allgemeine Anwendungen in Bauwerken in Bezug auf die Anforderungen an das Brandverhalten“ festgelegt. Ab dem 10. Juni 2016 können Kabel und Leitungen mit einer CE-Kennzeichnung nach BauPVo und einer Leistungserklärung versehen werden. Mit Ablauf der Übergangsfrist am 01.07.2017 ist dies für alle Kabel & Leitungen, die nach dem 01.07. erstmalig in Verkehr gebracht werden, verpflichtend. Für bereits vor dem Stichtag bezogene Lagerware des Handels, gelten diese neuen Pflichten nicht.

Was ist die Bauprodukte-Verordnung?
Am 1. Juli 2013 trat die Bauprodukte-Verordnung (kurz CPR, Construction Products Regulation) die Nachfolge der bereits seit dem Jahr 1989 existierenden Richtlinie (CPD, Construction Products Directive) an und gilt für Produkte, die dauerhaft in einem Gebäude verbleiben. Sie wurde von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen, um sicher zu stellen, dass Gebäude so geplant und ausgeführt werden, dass die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern nicht zu Schaden kommen kann und auch die Umwelt nicht gefährdet wird.

Zweck der CPR:
Mehr Sicherheit im Brandfall durch eindeutig vergebene Brandklassen für Kabel & Leitungen. Durch eine gemeinsame "technische Sprache" (z.B. B2ca ) wird eine einheitliche Bewertungsmethode für die Leistung von Bauprodukten erreicht. Diese wird angewendet von:
• Den Herstellern bei der Deklarierung der Produktleistung
• Den Behörden der Mitgliedsstaaten bei der Spezifizierung der betreffenden Anforderungen
• Den Benutzern (Architekten, Ingenieuren, Baudienstleister,...) bei der Wahl der am Besten für die beabsichtigte Verwendung bei Bauarbeiten geeigneten Produkte.

Die Leistungserklärung DoP
Mit der Leistungserklärung (engl.: Declaration Of Performance) wird die Leistung der wichtigsten Eigenschaften des Produkts umfasst. Da diese Eigenschaften in Europa einheitlich sind, kann man, unabhängig davon wo die Produkte produziert worden sind, diese vergleichen. Außerdem beinhaltet die Leistungserklärung Informationen zum Hersteller, zur Verwendung des Produkts und ob eine externe Stelle in die Fertigungskontrolle eingebunden wird. Erst nachdem eine Leistungserklärung ausgestellt worden ist, und das Produkt geprüft worden ist darf es mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden.

Definition einiger Begriffe:
CPR-Producer: Construction Products Regulation Hersteller des Produktes bzw. herstellendes Werk
CPR-Manufacturer: diejenige juristische Person, die das Produkt in den Markt bringt
Notified Body: zertifizierende Stelle, die das Produkt gem. CPR abprüft und das Zertifikat ausstellt
DoP: Declaration of Performance = Leistungserklärung
DoP Code: verschlüsselter Zahlenkodex der auf die jeweilige Leistungserklärung verweist

Kennzeichnungspflicht und Etikettierung
Das CE-Kennzeichen muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Produktetiketten angebracht und auf Ringe, Spulen oder Trommeln der Starkstromkabel und -leitungen, Steuer- und Kommunikationskabel befestigt sein. Zusätzliche Kennzeichnungen, wie Herkunft, Beschreibung und Brandverhaltensklasse, müssen auf dem Kabel, oder auf der Verpackung, oder auf der Etikettierung, oder auf einer Kombination der genannten angebracht sein.

Sieben neue Brandverhaltensklassen
Die bis jetzt geltenden Brandklassen für Kabel und Leitungen (A1, A2, B1, B2, B3) werden durch sieben neue Klassen gemäß EN 50575 ersetzt. Diese neuen Brandklassen prüfen auf Energiegehalt, Flammenausbreitung, Raucherzeugung, Säuregehalt, Wärmefreisetzung und Tropfenbildung. Diese neuen Klassen gehen von "Aca" (nicht brennbar) bis "Eca" (normal entflammbar), wobei "Fca" nicht die Euroklasse für "Eca" erfüllt.

Was bedeutet das für den Hersteller?

Als Hersteller im Sinne der BauPVo gilt, wer ein Bauprodukt herstellt oder herstellen lässt und dieses unter eigenem Namen vermarktet. So gelten beispielsweise auch Händler, die ein Kabel unter eigener Handelsmarke in Verkehr bringen, im Sinne der BauPVo als Hersteller.
Der Hersteller ist u. a. verpflichtet,
• die Leistungserklärung zu erstellen
• eine technische Dokumentation als Grundlage hierzu zu erstellen
• die CE-Kennzeichnung anzubringen
• sicherzustellen, dass seine Produkte ein Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen
• seinen Namen und Postanschrift auf dem Bauprodukt bzw. der Verpackung anzugeben
• Leistungserklärung und technische Dokumentation zehn Jahre aufzubewahren

Was bedeutet das für den Händler?
Für alle nach dem 1. Juli 2017 in Verkehr gebrachten Bauprodukte gilt:
Händler müssen vor der Bereitstellung auf dem Markt u. a. sicherstellen, dass
• das Produkt mit der CE-Kennzeichnung (Etikett) versehen ist
• die Leistungserklärung in der geforderten Sprache zur Verfügung gestellt ist
• das Produkt ein Kennzeichen (Etikett) zur Identifizierung trägt
• der Herstellername und Postanschrift auf dem Bauprodukt, bzw. der Verpackung angegeben sind

Für bereits vor dem Stichtag bezogene Lagerware des Handels, gelten diese neuen Pflichten nicht. Bei Fragen wenden Sie sich gern an Ihre EFG-Außendienstmitarbeiter. Weitere Informationen zu den Leistungserklärungen finden Sie unter www.gc-gruppe.de/service/Eu-Leistungserklärungen.