EFG Cordes & Graefe Emden KG

BAFA-Förderung: geringere Fördersätze in der BEG ab 15. August 2022!

Die Bundesregierung hat unter Führung von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck kurzfristig die Förderrichtlinie für die Bundesförderung effiziente Gebäude - die BEG - geändert. Bereits heute, zum 28. Juli 2022, traten die ersten Änderungen - neuen Förderbedingungen für Komplettsanierungen von Gebäuden -  in Kraft. Für Anträge beim BAFA (Einzelmaßnahmen Zuschuss) gilt eine Übergangsregelung bis einschließlich 14. August 2022. Ab dem 15. August gelten dann die geringeren Fördersätze.


Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Fördersätze werden abgesenkt, verbleiben aber auf hohem Niveau. 
    Um allen Antragstellergruppen weiterhin den Zugang zur Förderung zu ermöglichen, sind etwas verringerte Fördersätze notwendig. Sie bleiben aber weiterhin auf einem hohen Niveau und liegen bspw. bei den Einzelmaßnahmen zwischen bis zu 20 Prozent bei Dämmmaßnahmen und bis zu 40 Prozent bei Wärmepumpen.
     
  • Das Zuschussportal der KfW wird geschlossen. 
    Durch die Fokussierung auf zinsverbilligte Kredite mit Tilgungszuschüssen für Komplettsanierungen können die Refinanzierungsvorteile der KfW genutzt und somit Steuermittel gespart werden. Dadurch entstehen finanzielle Spielräume, die den Erhalt weiterhin hoher Fördersätze ermöglichen. Die reine Kreditförderung erlaubt zudem eine verbesserte Steuerung und somit die Einhaltung der zur Verfügung stehenden Mittel.
     
  • Kreditförderung für Einzelmaßnahmen bei der KfW wird abgeschaltet. 
    Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen bei der KfW macht seit dem Start nur einen sehr geringfügigen Anteil des Gesamtvolumens der Einzelmaßnahmen aus. Der administrative Aufwand für das Angebot ist unverhältnismäßig mit Blick auf die geringe Inanspruchnahme. Daher wird die Kreditvariante bei der KfW für Einzelmaßnahmen im Zuge der Umsetzung des BEG-Neuausrichtung abgeschaltet. Die Zuschüsse für Einzelmaßnahmen beim BAFA bleiben erhalten. Die Fördersystematik wird somit vereinfacht und nutzerfreundlicher, da es eine klare Aufteilung gibt: Einzelmaßnahmen werden beim BAFA, systemische Maßnahmen bei der KfW beantragt.
     
  • Einstellung jeglicher Förderung fossiler Heizungen 
    Die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird aufgehoben. Das betrifft die Förderung von Renewable-Ready-, Gashybrid-Heizungen.
     
  • Einführung eines Heizungs-Tausch-Bonus
    In der BEG wird ein Heizungs-Tausch-Bonus (10 Prozent) zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt, mit dem wir den Austausch von mindestens 20 Jahre alten Gasheizungen vorantreiben werden. Diese Heizungen sind ineffizient, verbrauchen viel Energie und sind daher der Fokus der Maßnahme.

Quelle: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/beg.html


NEUE FÖRDERSÄTZE (FÜR ANTRÄGE AB 15.08.2022)

Welche Übergangsfrist gilt für Anträge beim BAFA?
Für Änderungen bei den BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA gilt eine Übergangsfrist bis einschließlich 14.08.2022. In diesem Zeitraum kann nur ein Antrag pro Antragsteller gestellt werden.

Quelle: https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/20220726_anpassung_beg.html