Seit 1. November 2020 greift das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Damit deckt ein Gesetzeswerk die Bereiche Energieeffizienz und die Energieversorgung von Gebäuden ab. Bislang galten die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) rechtlich nebeneinander. Die Zusammenführung soll Übersichtlichkeit und Transparenz fördern und dazu beitragen, die Ziele des Klimaschutzprogramms 2030 zu erfüllen. Mit dem GEG sind ebenfalls die EU-Gebäuderichtlinien umgesetzt.

Welche Veränderungen bringt das GEG mit sich?

Das neue Gesetz enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien.

Die zentralen Punkte:

  • Anforderungen an Neubauten und an den Bestand sollen erst im Jahr 2023 auf den Prüfstand kommen.
  • Eine Quartierklausel besagt, dass nicht mehr jedes einzelne Gebäude den Energieanforderungen entsprechen muss, sondern das jeweilige Quartier im Durchschnitt gewertet wird. Ein Gebäude kann dadurch unsaniert bleiben, wenn in der Nachbarschaft ein anderes besonders hohe Energieeffizienz und geringe Co2-Emmission aufweist. Damit sollen Anreize für innovative Ansätze zur gemeinsamen Wärmeversorgung innerhalb eines Quartiers geschaffen werden.
  • Aufhebung der Deckelung der Solarstrom-Förderung auf 52 Gigawatt. Alle neuen Solaranlagen werden unbegrenzt über die Ökostrom-Umlage gefördert.
  • Eingeschränktes Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026. Gas- oder Ölheizungen, die 1991 oder später eingebaut wurden, dürfen nicht länger als 30 Jahre betrieben werden. Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Eine „attraktive Austauschprämie“ (von bis zu 40 Prozent der Investitionskosten) und Steuervorteile winken denen, die sich für ein klimafreundlicheres Modell entscheiden.
  • Energieausweise sollen zukünftig aussagekräftiger werden – vor allem, was die Energieverbräuche angeht: Die Nennung von Treibhausgasemissionen – aufgeschlüsselt auf die unterschiedlichen Energieträger, wie beispielsweise Erdgas, Fernwärme oder elektrische Energie – sind im Energieausweis verpflichtend. Und inspektionspflichtige Klimaanlagen sind mit Nennung der Fälligkeit der nächsten Inspektion anzugeben.