Wichtiger Bestandteil der Elektromobilität ist der Ausbau einer bedarfsgerechten Ladeinfrastruktur: Die Nutzer von E-Autos müssen die Gewissheit haben, ihr Fahrzeug immer, verlässlich und überall laden zu können. Dafür hat die Bundesregierung die Ladesäulenverordnung überarbeitet.

Die zumindest teilweise Elektrifizierung des Straßenverkehrs ist für die Erreichung der Klimaziele 2030 unerlässlich. Für den Durchbruch der Elektromobilität wiederum bedarf es insbesondere einer bedarfsgerechten, verbraucherfreundlichen und sicheren Ladeinfrastruktur. Die Nutzer von Elektromobilen müssen die Gewissheit haben, ihr Fahrzeug immer, verlässlich und überall laden zu können – sowohl in Deutschland als auch europaweit.

Warum wird die Ladesäulenverordnung novelliert?

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung setzt einen Beschluss der Konzertierten Aktion Mobilität vom 8. September 2020 sowie eine Vorgabe im Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung vom November 2019 um. Ziel der Änderungsverordnung ist der Aufbau und Betrieb einer bedarfsgerechten, nutzerfreundlichen und interoperablen Ladeinfrastruktur mit einheitlichem Bezahlsystem.

Was beinhaltet die Novelle im Wesentlichen?

  • Neu errichtete Ladepunkte müssen ab Juli 2023 über eine Schnittstelle verfügen, die genutzt werden kann, um Standortinformationen und dynamische Daten wie den Belegungsstatus und die Betriebsbereitschaft zu übermitteln.
  • Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts hat an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung zu ermöglichen und einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems anzubieten.
  • Die Errichtung von Normalladepunkten, die ausschließlich mit fest angebrachtem Ladekabel ausgestattet sind, wird zugelassen, der Anwendungsbereich der Ladesäulenverordnung auf Nutzfahrzeuge erweitert.
  • Die Anzeigepflicht für neu errichtete Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur besteht spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme statt wie bisher mindestens vier Wochen vor Aufbau.

Das sagt der BDEW:

„Das Bundeskabinett hat mit seinem Beschluss den Hochlauf der Elektromobilität künstlich erschwert. Statt Hindernisse aus dem Weg zu räumen, wurde mit der Pflicht zum Einbau von Kartenlesegeräten ein zusätzlicher Bremsklotz geschaffen. Das macht insbesondere mit Blick auf das ebenfalls heute verabschiedete Klimaschutzgesetz keinen Sinn, denn das wird dann mit Leben gefüllt, wenn wir an Tempo auch im Bereich Elektromobilität gewinnen. 

Die Verbraucher verlieren damit gleich dreifach: Der Ausbau hakt, spontanes ad hoc Laden wird teurer und die heute digitale sichergestellte Preistransparenz geht mit den Kartenlesegeräten verloren. Die entsprechenden Modelle können nicht direkt verbaut werden, sondern müssen erst noch eichrechtlich geprüft und zugelassen werden. Dieser Prozess wird dauern, das verlangsamt natürlich das Ausbautempo. Zudem sind analoge Kartenlesegeräte bei der Einführung und dem weiteren Betrieb deutlich kostenintensiver als digitale Lösungen – diese zusätzlichen Kosten verteuern unnötig das öffentliche Laden. 

Die Technik ist heute schon viel weiter: Digitale Bezahlsysteme gewährleisten Preistransparenz an der Ladesäule, sind schnell installierbar und nachträglich um neue Dienstleistungen erweiterbar. Und sie sind europäisch anschlussfähig. 

Konkret heißt das: Der Kunde kommt an die Ladesäule, scannt für das spontane Laden den QR-Code, sieht im Mobiltelefon den Preis pro kWh, kann sich optional als Gast registrieren, entscheidet sich für seine präferierte Bezahlmethode via Kreditkarte oder Debitkarte und bekommt am Ende die Rechnung per E-Mail zur Verfügung gestellt oder kann sie sich direkt herunterladen. Das ist die verbraucherfreundliche Lösung, die wir brauchen.“

Der Beitrag Neue Ladesäulenverordnung – wird Hochlauf der Elektromobilität gebremst? erschien zuerst auf ElektroWirtschaft.